Satzung

Interessengemeinschaft Lombard

– Satzung –

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gemeinschaft trägt den Namen „Interessengemeinschaft Lombard“ (nachstehend „Interessengemeinschaft“ genannt).
  2. Sitz der Interessengemeinschaft ist Lorch-Waldhausen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gründungsmitglieder der Interessengemeinschaft sind:
  • Herr Peter Stütz, Lorch
  • Herr Klaus-Peter Kraft, Isernhagen
  • Herr Christian Gradt, Bad Liebenzell
  • Herr Ernst Wieser, Ludwigshafen

§ 2 – Zweck der Interessengemeinschaft

Ziel der Interessengemeinschaft ist die Bündelung und Durchsetzung der Interessen der Kapitalanleger der Fonds „Lombard Classic 2“ und „Lombard Classic 3“ im Rahmen der Abwicklung beider Fonds. Hierzu gehört insbesondere die Einsichtnahme und Prüfung der bisherigen Geschäftsvorgänge der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, die kritische Begleitung der Abwicklung der LombardFonds sowie die regelmäßige Information der Mitglieder der Interessengemeinschaft durch Rundschreiben/Rundmails und Präsenzveranstaltungen. Soweit erforderlich, wird die Interessengemeinschaft zur Erreichung ihrer Ziele anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen wird die Interessengemeinschaft keine Rechtsgeschäfte im Namen der einzelnen Mitglieder vornehmen. Ferner wird die Interessengemeinschaft keine Tätigkeiten vornehmen, die eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung, Rechtsbesorgung oder Steuerberatung zum Gegenstand haben.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Die Interessengemeinschaft verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.
  2. Die Einnahmen bzw. Überschüsse der Interessengemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Interessengemeinschaft.
  3. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Interessengemeinschaft können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung der Geschäftsführung aufgrund eines Aufnahmeantrags; er kann auch formlos gestellt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einmonatiger Frist zum Jahresschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Geschäftsführung. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke der Interessengemeinschaft schädigt oder trotz schriftlicher Anmahnung mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate in Verzug ist.

§ 5 – Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Der Jahresbeitrag beträgt 100,00 € und ist von jedem Mitglied zu entrichten. Der Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr 2015 ist fällig zum 31.12.2015. Alle folgenden Jahresbeiträge sind jeweils zum 01.09. fällig.
  2. Über eine Erhöhung bzw. Absenkung des Jahresbeitrags entscheidet die Geschäftsführung nach billigem Ermessen.
  3. Die Geschäftsführung ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 – Organe

Organe der Interessengemeinschaft sind:

  1. Die Geschäftsführung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Rechnungsprüfer

§ 7 – Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens 2 und höchstens 7 Personen. Es wird ein Hauptgeschäftsführer bestimmt. Dem Hauptgeschäftsführer werden durch die übrigen Geschäftsführer die laufenden Geschäftsführungsaufgaben übertragen.
  2. Die Geschäftsführung ist für alle Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder von besonderer finanzieller Tragweite zuständig. Sie beschließt über die Grundsätze für die Arbeit der Interessengemeinschaft.
  3. Der Hauptgeschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der von der Geschäftsführung beschlossenen Grundsätze und dem Zweck der Interessengemeinschaft. Es hat insbesondere über alle Einnahmen und Ausgaben der Interessengemeinschaft Rechnung zu legen.
  4. Bei Gründung der Interessengemeinschaft besteht die Geschäftsführung aus den in § 1 genannten Gründungsmitgliedern. Zum Hauptgeschäftsführer wurde Herr Peter Stütz bestimmt. Die Amtszeit dieser Geschäftsführung endet nach Ablauf von drei Jahren seit der Gründung.
  5. Nach Ablauf von drei Jahren seit der Gründung wird von der Mitgliederversammlung eine neue Geschäftsführung für die Dauer von weiteren drei Jahren gewählt. Diese Amtszeit endet jedoch erst mit Schluss der Mitgliederversammlung, von welchem eine neue Geschäftsführung zu wählen ist. Bei der Auswahl der künftigen Mitglieder der Geschäftsführung sind die fachliche Eignung und die persönliche Bereitschaft zur Mitarbeit maßgebend.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 1) Die Genehmigung der Jahresrechnung, 2) die Entlastung der Geschäftsführung, 3) die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung, 4) die Wahl der Rechnungsprüfer, 5) die Änderung der Satzung, 6) die Auflösung der Interessengemeinschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Hauptgeschäftsführer nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als am Sitz der Interessengemeinschaft stattfinden. In dieser Versammlung erstattet die Geschäftsführung Bericht über die Tätigkeit der Interessengemeinschaft.
  3. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen durch gesondertes Anschreiben oder auf elektronischem Wege (Email).
  4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der in der Tagesordnung angefügten Gegenstände befugt.
  5. Der wesentliche Inhalt der Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird allen Mitgliedern zugesandt.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen.

§ 9 – Jahresrechnung und Rechnungsprüfer

  1. Die Jahresrechnung ist von dem Hauptgeschäftsführer so rechtzeitig vorzulegen, dass sie innerhalb des folgenden Geschäftsjahres verabschiedet werden kann.
  2. Der Hauptgeschäftsführer erstattet der Geschäftsführung und der Mitgliederversammlung Bericht über die Jahresrechnung.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung jeweils für das Jahr gewählt werden, auf das sich ihre Prüfungstätigkeit erstreckt.

§ 10 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 11 – Auflösung der Interessengemeinschaft

  1. Die Auflösung der Interessengemeinschaft bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt oder an die Mitglieder zurückgezahlt. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.